In Zusammenarbeit mit der Deutschen Makler Akademie haben wir für Sie das IDD.Weiterbildung.Abo entwickelt. Hier können Sie Ihr individuelles Online-Seminarprogramm selbst zusammenstellen und das zum Sparpreis.
Das IDD.Weiterbildung.Abo ist eine Kombination aus freiwählbaren Online-Seminaren, Lernprogrammen und Lernvideos zu vielfältigen und interessanten Fachthemen. Die Online-Seminare werden live von professionellen und praxiserfahrenen Referenten präsentiert.
Gerne haben wir das passende Angebot – Sie haben die Auswahl zwischen drei Varianten, die je nach Kalenderjahr gültig sind. Der Lernzugang gilt bis zum 31.12. des gebuchten Jahres und verlängert sich automatisch um ein weiters Jahr, sofern Sie nicht bis zum 31.12. gekündigt haben.
freie und flexible Auswahl an Onine-Seminaren, Lernprogrammen und Lernvideos
Sparen Sie bares Geld im Vergleich zur Einzelbuchung
erfahrene Spezialisten als Referent:innen
Zugriff auf unsere DMA eLearning Plattform
Das IDD.Weiterbildung.Abo enthält vielzählige Online-Seminare, Lernprogramme und Lernvideos aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorung. Die Online-Seminare umfassen derzeit über 25 Stunden und die Lernprogramme über 12 Stunden reinen bAV-Inhalt. Das Angebot wird stetig ausgebaut.
Dafür haben wir ein System entwickelt in dem Online Seminare und Lernprogramme flexibel und ortsunabhängig genutzt werden können. So einfach funktioniert unser System zur Erfüllung der IDD Weiterbildungszeit:
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Nach Beendigung erhalten Sie ein IDD-konformes Zertifikat
Die Inhalte dieser Seite basieren auf dem Verordnung vom 20.12.2018 sowie der von der BaFin und DIHK veröffentlichten FAQ Liste vom 15.10.2020:
Ja, auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte unterliegen der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung.
Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sieht grundsätzlich keine Ausnahme von der 15-stündigen Weiterbildungspflicht vor. Dies gilt auch bei unterjähriger Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit. Härtefälle müssen im Einzelfall entschieden werden, wenn z.B.
Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sieht vor, dass der Weiterbildungsverpflichtete, der den Anforderungen der Weiterbildungspflicht nicht nachkommt, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung begeht.
Die unterlassene Weiterbildung führt neben Bußgeldern und der Einleitung einer Zuverlässigkeitsprüfung auch zur Haftung. Denn gegenüber dem Kunden ist eine nicht hinreichende Weiterbildung eine unvermeidliche Pflichtverletzung, die es dem Kunden leicht macht, Schadenersatzforderungen zu erreichen.
Nach IDD müssen sich Personen innerhalb der Leitungsstruktur, die für den Versicherungsvertrieb verantwortlich sind, weiterbilden. Maßgeblich am Versicherungsvertrieb Beteiligte sind neben dem Vertriebsvorstand diejenigen Personen in der Leitungsstruktur des Unternehmens, die erheblichen und gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb im Sinne § 7 Nr. 34 a VAG haben. Nicht maßgeblich in diesem Sinne sind Personen der Leitungsstruktur, welche die Vorgaben des Unternehmens lediglich umsetzen. § 48 Abs. 2 Satz 1 VAG stellt darauf ab, dass die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten der Versicherungsunternehmen u. a. über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden.
Es werden nur Zeitstunden für die Erfüllung der Weiterbildungspflicht herangezogen. Weiterbildungspunkte gibt es seit Einführung der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung nicht mehr.
Die Weiterbildungspflicht von Backoffice-Mitarbeiter/-innen ist abhängig von deren Verwaltungstätigkeit und der sich daraus ergebenden „Beratungs- und Informationspflichten“. Hier liegt die Entscheidung je nach Einzelfall beim Arbeitgeber. Interne Bürotätigkeiten werden nicht von der Weiterbildungspflicht erfasst.
Diejenigen Beschäftigten, die tatsächlich vermitteln oder beraten, müssen sich stets weiterbilden, d.h. sie können nicht von einer Delegation gem. § 34d Abs. 9 GewO – wie beim Sachkundenachweis - profitieren.
Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht muss erst nach Aufforderung der zugewiesenen Aufsichtsbehörde (IHK) nachgewiesen werden. Sie sind dazu verpflichtet, die Nachweise Ihrer Weiterbildungsmaßnahmen auf einem dauerhaften Datenträger und in den Geschäftsräumen für fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in welchem die Weiterbildung stattfand, aufzubewahren.
Aus den Nachweisen müssen der Name des Weiterbildungspflichtigen, Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Maßnahme sowie die Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters hervorgehen.
Die gewählten Weiterbildungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit des Weiterbildungspflichtigen aufrechterhalten, angepasst oder erweitert wird. Dabei steht bei jeder Weiterbildungsmaßnahme der Kundennutzen im Vordergrund. Es sollte also immer der Bezug zur Versicherungsvermittlung und –beratung erkennbar sein (Anlage 1 VersVermV, Anlage 1 VAG). Dementsprechend werden Weiterbildungen, die keinen konkreten Kundennutzen haben, nicht anerkannt. Dazu zählen beispielsweise Seminare zur allgemeinen Betriebswirtschaft. Das Gleiche gilt für Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Finanzanlagen, Immobiliendarlehen und Bausparen. Anerkannt werden zugelassene Maßnahmen unabhängig davon, ob sie in Form von Präsenzveranstaltungen, E-Learnings, Blended-Learnings oder Einzeltrainings absolviert werden. Weiterbildungen im Selbststudium werden nur anerkannt, wenn zusätzlich eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird.
Nach § 7 VersVermV muss die Weiterbildungsmaßnahme auf den Anforderungen der fachlichen oder personalen Kompetenzen und ausgeübten Tätigkeiten basieren. Die IHK ist dazu ermächtigt, nicht ausreichende Schulungen abzulehnen.
Zum 23. Februar 2018 wurde die europäische IDD-Richtlinie (EU) 2016/97 zum Versicherungsvertrieb in deutsches Recht umgesetzt. Die erforderlichen Änderungen wurden in der Gewerbeordnung (GewO), § 34d Absatz 9 Satz 2 und im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 48 Absatz 2 umgesetzt.
Nach § 7 VersVermV muss die Weiterbildungsmaßnahme auf den Anforderungen der fachlichen oder personalen Kompetenzen und ausgeübten Tätigkeiten basieren. Die IHK ist dazu ermächtigt, nicht ausreichende Schulungen abzulehnen.
Gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstände) einer juristischen Person, deren Geschäftszweck die Versicherungsvermittlung ist, sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten sind zur Weiterbildung verpflichtet.
Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person kann die Weiterbildungspflicht auf Angestellte mit Vertretungsbefugnis (Prokura, Handlungsvollmacht etc.) übertragen, wenn er selbst nicht vermittelnd oder beratend tätig ist. Beschäftigte, denen die Weiterbildungspflicht übertragen wurde, müssen die Beschäftigten der Vermittlung und Beratung beaufsichtigen.
Die gewählten Weiterbildungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit des Weiterbildungspflichtigen aufrechterhalten, angepasst oder erweitert wird. Dabei steht bei jeder Weiterbildungsmaßnahme der Kundennutzen im Vordergrund. Es sollte also immer der Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung erkennbar sein (Anlage 1 VersVermV, Anlage 1 VAG).
Dementsprechend werden Weiterbildungen, die keinen konkreten Kundennutzen haben, nicht anerkannt. Dazu zählen beispielsweise Seminare zur allgemeinen Betriebswirtschaft. Das Gleiche gilt für Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Finanzanlagen, Immobiliendarlehen und Bausparen.
Anerkannt werden zugelassene Maßnahmen unabhängig davon, ob sie in Form von Präsenzveranstaltungen, E-Learnings, Blended-Learnings oder Einzeltrainings absolviert werden. Weiterbildungen im Selbststudium werden nur anerkannt, wenn zusätzlich eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird.
Die abschließende Entscheidung über die Verpflichtung zur Weiterbildung und die Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen trifft ausschließlich die zuständige Aufsichtsbehörde.
Das IDD. Weiterbildung. Abo. können wir auch in Ihrem Unternehmen implementieren. Mit unserem Angebot machen Sie Ihr Unternehmen zukunftsfähig. Kontaktieren Sie uns gerne für ein individuelles Angebot.
Wir sind gerne persönlich für Sie da. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail. Wir freuen uns auf Ihre maßgeschneiderte, individuelle Inhouse-Anfrage!